Archivordnung

(Fassung: 1. Dezember 2014)

§ 1  Zweck:
    Ziel und Zweck dieser Archivordnung ist es, die Benutzung des FdE-Archivs einheitlich zu regeln. Damit soll allen Interessenten die Möglichkeit geschaffen werden, das Archiv sinnvoll zu nutzen.

§ 2  Benutzer:
    Zur Benutzung des Archivs sind nach Bewilligung des Benutzerantrages berechtigt:
            1.    Vollmitglieder der Freunde der Eisenbahn e.V.
            2.    Mitglieder Kooperativer Vereine (MEHEV, VVM und GE)
            3.    sonstige an Eisenbahnliteratur interessierte Personen.
    Das Archiv ist zu den Öffnungszeiten für jedermann frei zugänglich. Archivalien, die im nicht öffentlich zugänglichen Teil des Archivs gelagert werden, können vom Benutzer vor Ort zur Sichtung angefordert werden.

§ 3  Pflichten:
    (1)    Die Benutzer des Archivs haben die Archivalien und Bücher pfleglich zu behandeln.
    (2)    Die Weitergabe entliehener Bücher oder Archivalien an Dritte ist nicht gestattet.

§ 4  Nutzung vor Ort:
    (1)    Sämtliche Benutzer dürfen die Archivalien vor Ort einsehen.
    (2)    Von Archivalien und Büchern dürfen Kopien oder Scans angefertigt werden, sofern das Urheberrecht dies nicht verbietet und der Zustand der Archivalien dies zulässt. Die Kosten hierfür sind vom Benutzer gemäß Gebührenordnung vorweg zu entrichten. Die Rechte an den Kopien oder Digitalisaten liegen bei den Freunden der Eisenbahn e.V. Die Weitergabe, auch zu privaten Zwecken, oder jede Form der Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Archiv-Leiters. Honorare und Belegexemplare sind unaufgefordert zu entrichten. Bezüglich der Nutzungsrechte sind auch die Vereinbarungen des Benutzerantrages zu berücksichtigen.

§ 5  Ausleihe:
    (1)    Nur FdE-Mitglieder (gemäß § 2 Nr. 1) können Bücher entleihen.
    (2)    Grundsätzlich können nur Bücher entliehen werden.
    (3)    Davon ausgenommen sind:
            1.    Besonders gekennzeichnete Bücher (Loseblattsammlungen, Nachschlagewerke, …);
            2.    Besonders wertvolle Bücher (Präsenzbestand);
            3.    Alte Bücher (erschienen vor 1960);
            4.    Beschädigte Bücher;
            5.    Gebundene Zeitschriften.
        Über diese Merkmale entscheidet der Archivleiter. Ausnahmen können aus wichtigen Gründen zugelassen werden.
    (4)    Fernleihe kann aus personellen Gründen nicht angeboten werden.
    (5)    Für auswärtige Benutzer besteht die Möglichkeit, gesuchte Unterlagen als Kopie oder Scan zu beziehen, sofern dies mit dem Urheberrecht vereinbar ist und Archivmitarbeiter dafür zur Verfügung stehen. Die Gebühren entnehmen Sie bitte unserer gültigen Gebührenordnung. Ein Anspruch besteht nicht!

§ 6  Leihfristen:
    (1)    Die Ausleihfrist beträgt bis zu sechs Wochen. Entliehene Bücher sind also spätestens am sechsten Donnerstag oder am nächsten Archivsonnabend nach der Entleihung zurückzugeben, wenn die Frist nicht verlängert wird.
    (2)    Nach der Rückgabe ist eine sofortige Wiederausleihe an denselben Benutzer möglich.

§ 7  Leihfristverlängerung:
    (1)    Die Entleihfrist gemäß § 6 Abs. l kann verlängert werden.
    (2)    Grundsätzlich soll die Entleihfrist nur einmal um einen Monat verlängert werden. Ausnahmen aus wichtigen Gründen sind zulässig. Bei der Verlängerung ist das betreffende Buch vorzulegen.
    (3)    Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn eine Vorbestellung vorliegt.

§ 8  Vorbestellungen:
    (1)    Entliehene Bücher können vorbestellt werden.
    (2)    Ein Anspruch auf Anmahnung des Entleihers besteht nicht
    (3)    Die Reservierung eines vorbestellten Buches erlischt, wenn es nicht am zweiten Donnerstag nach der Rückgabe abgeholt wird.

§ 9  Entleihgebühren:

    (1)    Gebühren für Entleiher, die unter § 2 Nr. 1 (FdE-Mitglieder) fallen:
            1.    Ausleihe (§ 6): Kostenlos
            2.    Verlängerung (§ 7): Kostenlos
            3.    Verspätete Rückgabe: pro Band und versäumten Abgabetermin EUR 2,00
    (2)    Archiv-Benutzer, die nicht unter § 2 Nr. 1 fallen, sind ausschließlich zur Nutzung vor Ort berechtigt.
    (3)    Beschädigte oder verlorene Bücher hat der Entleiher zu ersetzen. Kann vom Entleiher kein Ersatzexemplar beschafft werden, wird ersatzweise der doppelte Marktwert erhoben. Liegen keine Angebote (eBay, ZVAB,…) vor, schätzt der Archivleiter den Marktwert.  

§ 10  Sanktionen:
    (1)    Wer mehrfach oder schwerwiegend gegen diese Archivordnung verstößt, besonders gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 6, kann von der Benutzung zeitlich befristet oder dauernd ausgeschlossen werden.
    (2)    Über den Ausschluss entscheidet der Leiter des FdE-Archivs. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Vereinsvorstand eingelegt werden.

§ 11  Dienstleistungen:
    (1)    Die Dienstleistungen des Archivs stehen allen Benutzern zur Verfügung.
    (2)    Die dafür erhobenen Gebühren sind der jeweils gültigen Gebührenordnung des Archivs zu entnehmen.
    (3)    Die Dienstleistungen werden zügig unter Berücksichtigung der zeitlichen Möglichkeiten unserer ehrenamtlichen Mitarbeiter erbracht. Auf Bearbeitung der Aufträge bis zu einem bestimmten Termin besteht kein Anspruch.